Satzung
§ 1 Name und Sitz
1.) Der Verein führt den Namen
Forschungsgemeinschaft Feuerfest
e.V. und hat seinen Sitz in
Höhr-Grenzhausen.
2.) Der Verein ist im
Vereinsregister eingetragen
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die
Förderung von Wissenschaft und
Forschung auf dem Gebiet der
feuerfesten Erzeugnisse.
Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch
die Schaffung und Verbreitung
wissenschaftlicher Grundlagen
für die Weiterentwicklung der
Technik feuerfester Erzeugnisse,
namentlich durch die
Durchführung entsprechender
Forschungsvorhaben und
Kongressveranstaltungen.
Forschungsergebnisse werden
veröffentlicht.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster
Linie eigene wirtschaftliche
Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft kann von
Unternehmen, Wirtschafts- und
Fachverbänden,
Industrievereinigungen und
Vereinen erworben werden unter
der Voraussetzung, dass sie sich
im Bereich der Herstellung und
Verwendung feuerfester
Werkstoffe betätigen. Die
Aufnahme in den Verein erfolgt
aufgrund schriftlicher
Beitrittserklärung. Über die
Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
2.) Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann mit einer
Frist von 6 Monaten zum Ende des
laufenden Kalenderjahres erklärt
werden; er bedarf der
Schriftform. Über den Ausschluss
eines Mitgliedes entscheidet die
Mitgliederversammlung. Ein
Ausschluss ist nur aus wichtigen
Gründen, z.B. wegen Schädigung
des Ansehens des Vereins,
möglich.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der wissenschaftliche Beirat,
d) die Geschäftsführung.
§ 6 Mitgliederversammlung
1.) Alljährlich findet eine
ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können
nach Bedarf stattfinden und
müssen binnen eines Monats
einberufen werden, wenn ein
Drittel der Mitglieder dies
unter Bekanntgabe des
Beratungsgegenstandes
schriftlich beantragt.
2.) In der ordentlichen
Mitgliederversammlung erstattet
der Vorstand den Jahresbericht.
Die Mitgliederversammlung
entscheidet dann über die
Entlastung des Vorstandes.
3.) Die Mitgliederversammlungen
sind vom Vorstand oder in dessen
Auftrag von der Geschäftsführung
schriftlich mit einer Frist von
wenigstens 14 Tagen zwischen dem
Tag der Absendung des
Einladungsschreibens und dem Tag
der Versammlung einzuberufen.
4.) Jedes Mitglied hat in der
Mitgliederversammlung eine
Stimme. Die Mitglieder können
sich durch Personen mit
schriftlicher Vollmacht
vertreten lassen. Bei
Abstimmungen entscheidet die
einfache Stimmenmehrheit.
5.) Über Gegenstände, die den
Mitgliedern nicht innerhalb der
in Absatz 3 genannten Frist
mitgeteilt worden sind, kann nur
dann Beschluss gefasst werden,
wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist.
6.) Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind zu
protokollieren und vom
Vorsitzenden und dem
Geschäftsführer zu
unterschreiben.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
folgenden Mitgliedern:
1.) dem Vorsitzenden des
Verbandes der Deutschen
Feuerfest-Industrie e.V. als
Vorsitzendem,
2.) dem Vorsitzenden des
Technischen Beirates des
Verbandes als stellvertretendem
Vorsitzenden,
3.) dem stellvertretenden
Vorsitzenden des Technischen
Beirates des Verbandes als
weiterem Vorstandsmitglied.
Der Verein wird nach außen durch
den Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter vertreten.
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
1.) Zur Beratung und
Unterstützung des Vorstandes
wird ein Beirat gebildet. Der
Beirat setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Technischen
Beirates des Verbandes der
Deutschen Feuerfest-Industrie
e.V.
2.) Aufgabe des Beirates ist
insbesondere die Aufstellung
eines Jahresprogramms für die
Arbeit des Vereins und die
Überwachung der laufenden
Forschungsvorhaben.
§ 9 Geschäftsführung
Der Verein unterhält zur Führung der laufenden Geschäfte ein Büro in der Geschäftsstelle des Verbandes der Deutschen Feuerfest-Industrie. Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt. Seine Rechte und Pflichten werden vom Vorstand festgelegt.
§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der feuerfesten Erzeugnisse zu verwenden hat