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Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

1.) Der Verein führt den Namen Forschungsgemeinschaft Feuerfest e.V. und hat seinen Sitz in Höhr-Grenzhausen.
2.) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen

 


 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der feuerfesten Erzeugnisse.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung und Verbreitung wissenschaftlicher Grundlagen für die Weiterentwicklung der Technik feuerfester Erzeugnisse, namentlich durch die Durchführung entsprechender Forschungsvorhaben und Kongressveranstaltungen. Forschungsergebnisse werden veröffentlicht.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

 


 

§ 3 Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft kann von Unternehmen, Wirtschafts- und Fachverbänden, Industrievereinigungen und Vereinen erworben werden unter der Voraussetzung, dass sie sich im Bereich der Herstellung und Verwendung feuerfester Werkstoffe betätigen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden; er bedarf der Schriftform. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen, z.B. wegen Schädigung des Ansehens des Vereins, möglich.

 


 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 


 

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der wissenschaftliche Beirat,
d) die Geschäftsführung.

 


 

§ 6 Mitgliederversammlung

1.) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf stattfinden und müssen binnen eines Monats einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt.
2.) In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand den Jahresbericht. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Entlastung des Vorstandes.
3.) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand oder in dessen Auftrag von der Geschäftsführung schriftlich mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen zwischen dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens und dem Tag der Versammlung einzuberufen.
4.) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitglieder können sich durch Personen mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
5.) Über Gegenstände, die den Mitgliedern nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist mitgeteilt worden sind, kann nur dann Beschluss gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
6.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

 


 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1.) dem Vorsitzenden des Verbandes der Deutschen Feuerfest-Industrie e.V. als Vorsitzendem,
2.) dem Vorsitzenden des Technischen Beirates des Verbandes als stellvertretendem Vorsitzenden,
3.) dem stellvertretenden Vorsitzenden des Technischen Beirates des Verbandes als weiterem Vorstandsmitglied.
Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten.

 


 

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

1.) Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Der Beirat setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Technischen Beirates des Verbandes der Deutschen Feuerfest-Industrie e.V.
2.) Aufgabe des Beirates ist insbesondere die Aufstellung eines Jahresprogramms für die Arbeit des Vereins und die Überwachung der laufenden Forschungsvorhaben.

 


 

§ 9 Geschäftsführung

Der Verein unterhält zur Führung der laufenden Geschäfte ein Büro in der Geschäftsstelle des Verbandes der Deutschen Feuerfest-Industrie. Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt. Seine Rechte und Pflichten werden vom Vorstand festgelegt.

 


 

§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


 

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der feuerfesten Erzeugnisse zu verwenden hat